Die zentrale Motivation zur Errichtung einer ultrastabilen Unternehmensstiftung ist die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen und Unternehmensvermögen für Familie sowie kommende Generationen.
– Mehr Liquidität und verringerte Abhängigkeit von Banken
– Unternehmensstiftung: Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung
– Versorgung von Stifter und Angehörigen
– Generationenübergreifende Ultrastabilität
Die Trennung von Anteilsbesitz in der Stiftung und Geschäftsführung in der Gesellschaft ist das dominante Merkmal einer ultrastabilen unternehmensverbundenen Stiftung. Der Stifter sichert sein Lebenswerk.
Laut einer KfW-Studie haben ein Drittel kleiner und mittlerer Unternehmer mit Übergabewunsch innerhalb dreier Jahre zu wenig unternommen oder finden keinen geeigneten Nachfolger, weder in der Familie noch außerhalb. Erschwerend geht man von etwa dreimal so vielen Unternehmern aus, die einen Nachfolger suchen oder verkaufen wollen wie Personen, die an der Übernahme interessiert und/oder geeignet sind. Damit ist die Unternehmensnachfolge eine der aktuell größten unternehmerischen Herausforderungen, auch da diese organisatorisch und rechtlich anspruchsvoll ist, weswegen der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Jahren empfiehlt.
Für die oft vorteilshafte Nachfolgeplanung mittels einer Stiftungslösung ist nur die Errichtung unter Lebenden und nicht von Todes wegen (testamentarisch) geeignet. Und das im Regelfall durch die überwiegende oder vollständige Übertragung des Anteilsbesitzes an die Stiftung, damit diese die Geschicke des Unternehmens leiten kann. Wird die Stiftung durch Familienmitglieder geführt, können diese die Geschäftsführung, intern wie extern, bestimmen und einen Aufsichtsrat bilden. Die langfristige Zukunftssicherheit u.a. auch von Patenten und wesentlichen Betriebsgrundlagen sichert das Vermögen vor dem Zugriff Dritter, der Erben oder vor feindlichen Übernahmen. Der erzeugte „Nebennutzen“ aus der in der Stiftungsverfassung verankerten Unternehmenskultur, motiviert Mitarbeiter wie Kunden und ultrastabilisiert das Unternehmen. Denn tatsächlich sind die wirklichen „Assets“ Mitarbeiter, langfristig interessierte Kunden und das Image, die Wirkung nach außen.
Für jedes Familienunternehmen ein zentrales Thema: Übernimmt eines der Kinder das Unternehmen? Und wenn nicht, was dann?
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Neben den erforderlichen Gewinninteressen der Shareholder können bei Stiftungen auch die Interessen von Stakeholdern (Aktionär, Mitarbeiter, Kunde, Lieferant) besondere Beachtung finden, also von Personen und Organisationen, für die es von Belang ist, wie sich ein bestimmtes Unternehmen verhält.
Aspekte und Ziele unternehmensverbundener Stiftungen
Die Unternehmensstiftung (unternehmensverbundene Stiftung, Unternehmensträgerstiftung) kann entweder unter Loslösung von der Familie oder analog einer Familienstiftung mit dem Zweck neben der Gesellschafterstellung und Förderung des Unternehmens, Stifter und Angehörige zu unterstützen, konzipiert werden.
Neben steuerlich-monetären Aspekten sind nicht monetäre und insbesondere langfristig stabilisierende Aspekte hervorzuheben. Die große Besonderheit rechtsfähiger Stiftungen mit dauerhafter Trennung vom Vermögen ist die Behandlung des Unternehmens als selbständiger Organismus. Die Stiftungsverfassung verankert die Unternehmenskultur. Historisch gewachsene Struktur wird auf langfristige Beine gestellt, die Position gegenüber Banken verbessert, Erbstreit vermieden.
Mehr Liquidität und verringerte Abhängigkeit von Banken
Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ist es aufgrund regulatorischer Vorschriften (u.a. Basel III) und praktischer Umsetzungsproblemen oftmals nicht einfach an Kredite zu kommen. Die Unternehmensstiftung bietet in Form der Holding finanzwirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten für mehr Liquidität bei verringerter Abhängigkeit von Banken. Unter den Voraussetzungen des Holdingprivilegs werden Dividenden in der Unternehmensstiftung nur geringfügig besteuert und stehen damit fast vollständig für eine Kreditvergabe zurück an das Unternehmen zur Verfügung. Einer Genehmigung durch die BaFin bedarf es nicht, da Gesellschafterdarlehen nicht den Tatbestand des Kreditgeschäfts im Sinne des KWG erfüllen[1]. Sofern Unternehmer oder Beauftragte den Vorsitz der Stiftung innehaben, obliegt ihnen auch die Entscheidung der Mittelverwendung.
Kreditzinsen sind im Unternehmen zum regulären Steuersatz abzugsfähige Betriebsausgaben; die spiegelbildlichen laufenden Erträge in der Stiftung werden privilegiert besteuert. Zusammen mit dem Holdingprivileg für Dividenden, kann sukzessiv ein wachsendes Kreditvolumen zur Verfügung stehen und nach und nach die Funktion einer „Hausbank“ übernommen werden. Zudem sind etwaige im Rahmen der Abgeltungssteuer nicht abzugsfähige Werbungskosten, z.B. Zinsen, bei der Stiftung steuerliche Betriebsausgaben.
Zudem besteht ab Errichtung kein Zugriff mehr auf das gestiftete Vermögen. Dies gilt auch für Dritte (kein Zugriff, Asset Protection), wohingegen die Erträge der privatnützigen Unternehmensstiftung bei entsprechender Ausgestaltung weiterhin zur Verfügung stehen können. Hierbei verbleibt bei den Destinatären langfristig bei Thesaurierung mehr Netto vom Brutto. Neben der dauerhaften Sicherung des Vermögens kann dies dazu führen, dass der Übergang des Eigentums im Zeitablauf durch verbesserte Einnahmen kompensiert oder überkompensiert wird und sich die Vorsorge durch die Unternehmensstiftung lohnen kann. Auch der Verwaltungsaufwand ist gering, da lediglich Gewinnausschüttungen und Zinserträge an die Stiftung fließen. Bei Ausschüttung an die Destinatäre (Begünstigte) ist Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag mit insgesamt 26,375%, ggf. zuzüglich Kirchensteuer, abzuführen.
Unternehmensstiftung: Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung
Bei unentgeltlicher Übertragung von Kapitalbeteiligungen im Privatvermögen an eine Körperschaft (Stiftung) erfolgt mangels Veräußerungstatbestand keine Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven. Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft hingegen in einem Betriebsvermögen gehalten, wird die Übertragung als Entnahme mit Aufdeckung der stillen Reserven (Besteuerung) behandelt. Beide Alternativen geben Raum für Gestaltungen.
Die Übertragung von Immobilien auf eine Unternehmensstiftung unterliegt ebenso wie bei der Familienstiftung der Grunderwerbsteuer; sofern unentgeltlich grunderwerbsteuerfrei (aber schenkungsteuerpflichtig).
Abb.: Kanzlei Flick, Gocke, Schaumberg
Der unentgeltliche Vermögensübergang auf eine nicht gemeinnützige Stiftung unterliegt der Schenkungsteuer. Als positive Besonderheit sind die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für begünstigtes Betriebsvermögen anzuwenden, was bei Mindestbeteiligung von 25 % zu einer vollständigen Reduzierung der Erbschaftsteuer führen kann. Soweit die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nicht zur Anwendung kommen sollten, ist die Übertragung auf eine reine Unternehmensstiftung (ohne Begünstigung der Familie) nach der Steuerklasse III zu besteuern. Im Gegenzug unterliegt diese nicht der Erbersatzsteuer (alle 30 Jahre). Sind in der Unternehmensstiftung hingegen neben der Gesellschafterstellung und Förderung des Unternehmens auch Stifter und Angehörige zu unterstützen, gelten die erbschaftsteuerlichen Ausführungen zur Familienstiftung.
Grundsätzlich ist statt unentgeltlicher Einbringung in die Stiftung auch ein Verkauf der Anteile möglich, sofern die Stiftung über entsprechende Mittel oder Kreditlinien verfügt. Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, ggf. mit dem ermäßigten Steuersatz. Die Ergebnisse sind im Übrigen weitgehend analog des (Teil-)verkaufs einer Immobilie an die Familienstiftung.
Versorgung von Stifter und Angehörigen
Bei Familienstiftungen bzw. Unternehmensstiftungen mit Versorgung von Stifter und Angehörigen ist dieses Thema bereits gelöst, in der Regel sicherer und steuerlich besser als zuvor. Selbst bei gemeinnützigen Stiftungen können unter gewissen Voraussetzungen ein Drittel der Erträge an den Stifter und dessen Familie gehen. Über diese „Standardlösungen hinaus“ ist an Nießbrauch oder eine Kombination von Schenkung / Auflage / Familienstiftung als Lösungsansatz zu denken.
Durch Vorbehaltsnießbrauch behält sich der Stifter für sich und die Angehörigen ein Nutzungsrecht am übertragenen Vermögen wie Unternehmen oder Immobilie vor, wohingegen das Vermögen in das Eigentum der Stiftung übergeht. Es kommt also zu einer Trennung von Nutzen (Ertrag) und Vermögen. Damit verbleiben beispielsweise die Mieterträge oder die Eigennutzung der Immobilie beim Stifter oder den Begünstigten. Da die Stiftung selbst Erträge erwirtschaften muss, ist entweder ertragbringendes Vermögen mit zu übertragen oder nur ein anteiliger Nießbrauch zu vereinbaren. Natürlich können Nießbraucherträge bei Unternehmen schwanken. Dies ist aber keine Änderung im Vergleich vor Einbringung in die Stiftung. Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des letzten Nießbrauchsberechtigten.
Ein entsprechendes Ergebnis kann auch durch eine Schenkung mit Auflage, z.B. zur Förderung der Familie erreicht werden. So kann im Zusammenhang einer gemeinnützigen Stiftung mit einer Familienstiftung eine Auflage vereinbart werden, dass erstere Erträge von z. B. 25% an die Familienstiftung jährlich auskehrt und zwar solange, bis das Vermögen der Familienstiftung einen bestimmten Betrag erreicht. Ist der Betrag erreicht, verbleiben alle Erträge bei der gemeinnützigen Stiftung. Dadurch ist eine flexible Versorgung der Familie erreicht.
Generationenübergreifende Ultrastabilität
Stiftungen haben – wie alles im Leben – Vor- und Nachteile sowohl hinsichtlich steuerlich-monetärer als auch nichtmonetärer Zielvorstellungen, wobei insbesondere der langfristig stabilisierende und sichernde Aspekt der generationenübergreifenden unternehmensverbundenen Stiftung zu erwähnen ist. Allerdings ist deren Komplexität deutlich höher als bei der Familienstiftung ohne Unternehmensbeteiligung.
Ultrastabilität von Organisationen wird als Anpassungsfähigkeit auf veränderte Rahmenbedingungen, also Erzielung eines neuen Gleichgewichts, unter dauerhafter Beibehaltung immanenter Werte und Ziele verstanden.