Stefan Mappus: „Sich der Familie bzw. der Gemeinschaft verpflichtet zu fühlen sind keine Gegensätze.“
Steuern und Nachfolgeregelungen – in einer Familienstiftung ist Ihr Familienvermögen immer in guten Händen
Sowohl unter steuerlichen Gesichtspunkten als auch bei der Regelung der Vermögensnachfolge ist die privatnützige Stiftung (Familienstiftung) das Mittel der Wahl. Denn neben dem Blick auf das Gemeinwohl, sollte das Augenmerk eines zukünftigen Stifters auf die Sicherung seines aufgebauten Vermögens und seiner Familie gerichtet sein. Informieren Sie sich deshalb auch über alle individuell gestaltbaren Formen der privatnützigen Stiftung als langfristiges Vermögens- und Familiensicherungsinstrument.
Nachfolge regeln mit der Familienstiftung
Die private Vermögensnachfolge auf nächste Generationen lässt sich durch Familienstiftungen optimal gestalten, weil hierdurch das übertragene Vermögen, wie z.B. Beteiligungen oder Immobilienfamilienbesitz, im Erbfall nicht zersplittert, sondern langfristig als Einheit in der Familienstiftung erhalten bleibt und Erbstreitigkeiten[1] vermieden werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Familiengesellschaften mit rechtlich zulässiger Bindung auf maximal 30 Jahre, zumal hier die Bindung einstimmig, ggf. auch zuvor aufgehoben werden kann und bekanntermaßen jede Erbengemeinschaft ein „Eiterherd“ ist.
Stiftung: Eigentum geht über, Erträge bleiben und verbessern sich
Im Regelfall sind Begünstigte (Destinatäre) einer Familienstiftung der Stifter sowie die Abkommen (Kinder und Kindeskinder). Der Übergang des Eigentums in die Stiftung gilt somit nicht für die Erträge, die weiterhin der Familie verbleiben. Durch den Eigentumsübergang gehört das Vermögen nur der Stiftung und kann somit von außen weder belastet, noch gepfändet werden: dauerhafte Asset Protection. Solange sie nur ihr Vermögen verwaltet, unterliegt die nicht gewerbliche Familienstiftung lediglich der Körperschaftssteuer (ohne Gewerbesteuer).
Im Hochsteuerland Deutschland beträgt die laufende Steuerbelastung für nicht gewerbliche Stiftungen lediglich 15,825% (15% Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag) nach Abzug eines jährlichen Freibetrags von 5.000 EUR. Ein Beispiel: Bei steuerpflichtigen Mieterträgen von 9.000 EUR p.a. beträgt die laufende Besteuerung der Stiftung nach Abzug des Freibetrags 633 EUR p.a. Bei gleichen steuerpflichtigen Mieterträgen im Privatbereich werden diese den übrigen steuerpflichtigen Einkünften hinzuzugerechnet und deshalb mit dem jeweiligen Spitzensteuersatz – nicht Durchschnittssteuersatz – versteuert (Spitzensteuersatz 42% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab 60.000 EUR ledig bzw.120.000 EUR verheiratet). Auch im Vergleich zu anderen Rechtsformen, ist diese Besteuerung äußerst attraktiv. Erst bei Ausschüttung an die Destinatäre fällt die Abgeltungssteuer von derzeit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag mit insgesamt 26,375%, ggf. Kirchensteuer an. Die gesamte steuerliche Belastung – ohne Berücksichtigung des Freibetrags von 5.000 EUR p.a. – beträgt insgesamt 38%. Hinzu kommt, dass etwaige bei der Abgeltungssteuer nicht abzugsfähige Werbungskosten, nunmehr steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind. Solange die Stiftung ihre Mittel nicht an die Destinatäre ausschüttet sondern thesauriert, steht mehr zur Wiederanlage und damit zur langfristigen Ertragssteigerung zur Verfügung. Auch nach Ausschüttung verbleibt bei den Destinatären mehr Netto vom Brutto. Dies kann dazu führen, dass langfristig der Übergang des Eigentums durch verbesserte Einnahmen kompensiert oder überkompensiert wird.
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Sind die Begünstigten neben dem Stifter Kinder und Kindeskinder, so kommt jedoch pro Zehnjahreszeitraum der persönliche Freibetrag für Kindeskinder in Höhe von derzeit 100.000 EUR in Steuerklasse I zur Anwendung. Mehrere Stiftungsgründungen sind zulässig. Im Abstand von 30 Jahren fällt zudem Erbersatzsteuer als Generationensteuer an, ebenfalls mit Steuerklasse I aber nunmehr mit dem wesentlich höheren Freibetrag Eltern/Kinder für fiktiv 2 Kinder mit derzeit 2 x 400.000 EUR. Dem scheinbaren erbschaftsteuerlichen Nachteil stehen oftmals erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile entgegen, da die übertragenen Vermögensteile nunmehr nicht mehr der „normalen“ Erbschaftsteuerbelastung unterliegen und somit faktisch weitere Freibeträge genutzt werden können.
[1] etwaige Pflichtteilsansprüche bestehen weiterhin und müssen vor Gründung beachtet werden