Aus Ihren Eingaben ergibt sich folgende Situation:
Mein Gesamtvermögen:
davon liquides Vermögen:
Summe meiner geplanten Rücklagen:
%-Anteil meines liquiden Vermögens:
Aufgrund Ihrer Eingaben könnten die folgenden Themen für Sie relevant sein:
Es muss nicht immer eine Stiftung sein – wir zeigen Ihnen Alternativen
Wir gehen davon aus, dass sie noch keine zufriedenstellenden Antworten auf Ihre Fragen und Vorstellungen erhalten haben. Eine Stiftung kann und soll nicht in jedem Fall die „richtige“ Lösung sein. Das wäre auch zu viel verlangt. Vor allem wenn Sie noch in der Phase des Vermögensaufbaus sind. Aber auch hierfür gibt es Lösungen um die Rentabilität Ihrer langfristigen Sparprozesse zu optimieren. Jedoch nur aus einer gemeinsamen umfassenden Analyse von „Ist“ und „Soll“ können qualifizierte Empfehlungen für die kommenden Schritte erfolgen.
Erst wenn die eigenen Fragen und Vorstellungen klar sind und damit die persönliche
Entscheidungsgrundlage vorhanden ist, kann gemeinsam das individuelle Ziel erarbeitet
werden. Denn für die Projektion in die Zukunft ist eine umfassende Kenntnis ihrer aktuellen finanziellen Situation und Ihrer Pläne Voraussetzung. Ist das Ziel bekannt, können dann die richtigen strategischen Weichen und Schritte geplant werden.
Denkbare Alternativen zur Familienstiftung sind Familiengesellschaften, zusammen mit
Angehörigen und Nachkommen. Hierdurch lässt sich u.a. Immobilienvermögen in Tranchen
(Anteilen an der Familiengesellschaft) steuerlich und individuell optimiert übertragen. Im Gegensatz zur Stiftung sind die Anteile der Familiengesellschaft den Gesellschaftern zugeordnet und damit pfändbar, auch wenn Eingriffe Dritter durch Satzungsregelungen einschränkbar aber nicht ausschließbar sind. In der Generationenfolge ist eine Zersplitterung des Vermögens im Erbfall zu erwarten, auch wenn eine satzungsmäßige Bestimmung zur Vererbung der Gesellschaftsanteile ausschließlich in direkter Linie rechtlich zulässig ist. Und bekanntermaßen sind Erbengemeinschaften „Eiterherde“, wohingegen in Familienstiftungen das übertragene Vermögen im Erbfall nicht zersplittert, sondern langfristig als Einheit erhalten bleibt und damit mögliche Erbstreitigkeiten vermieden werden. Ein weiterer wesentlicher Unterschied von Familiengesellschaften im Vergleich zu Stiftungen ist die Begrenzung der rechtlich zulässigen Bindung auf maximal 30 Jahre, die zudem jederzeit einstimmig aufgehoben werden kann.
Stiftung gründen
Zum Thema Stiftung informieren
Neben der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung zeichnet Verantwortung für die
Familie zu übernehmen und die Vermögensnachfolge über Generationen hinaus zu sichern,
ethisches Handeln aus. Sowohl unter steuerlichen Gesichtspunkten als auch bei der
Regelung der Vermögensnachfolge ist die Familienstiftung Mittel der Wahl. Dies sind
Stiftungen, die den (überwiegenden) Zweck haben, Angehörige und Nachkommen durch
Leistungen aus den Erträgen eines Vermögens dauerhaft zu unterstützen, gleichzeitig aber die Substanz auf unbegrenzte Zeit zu erhalten.
Weitgehend unbekannt ist, dass Stiftungen nicht nur für Millionäre interessant sind, sondern auch für kleinere Vermögen. Der langfristige Schutz privatnützigen Stiftungsvermögens auchfür folgende Generationen ist Alleinstellungsmerkmal. Nach Errichtung besteht kein Zugriffmehr auf das gestiftete Vermögen; das Vermögen ist buchstäblich „stiften gegangen“. Dies gilt aber auch für Dritte (kein Zugriff, Asset Protection). Als Ausgleich für die Vermögensübertragung bietet das deutsche Steuerrecht erhebliche Vorteile an.
Die private Vermögensnachfolge auf nächste Generationen lässt sich durch
Familienstiftungen optimal gestalten, weil hierdurch das übertragene Vermögen, wie z.B.
Beteiligungen oder Immobilienfamilienbesitz im Erbfall nicht zersplittert, sondern langfristig als Einheit in der Familienstiftung erhalten bleibt und Erbstreitigkeiten vermieden werden können.
Steuerliche Vorteile der vermieteten Immobile in einer Familienstiftung
Steuerliche Vorteile bei einer Einbringung der vermieteten Immobile in eine Familienstiftung
Zur Erzielung von laufenden Erträgen sind regelmäßig vermietete Immobilien geeignet. Ist die Immobilie schon lange im Familienbesitz und die Finanzierung zurückgeführt, kann nur eine geringe Abschreibung (steuerlich AfA, Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten abgezogen werden.
Ein Beispiel:
Der aktuelle Wert der Immobilie betrage 400.000 EUR. Die Mieteinnahmen – ohne die Nebenkosten – seien 12.000 EUR p.a., was bei entsprechendem Steuersatz eine Nettomieteinnahme von lediglich 7.000 EUR p.a. ergibt. Die im Eigentum beider Ehegatten befindliche Immobilie soll zur Hälfte mit 200.000 EUR an die Stiftung veräußert (Grunderwerbsteuer) und zur anderen Hälfte unentgeltlich übertragen werden: sog. gemischte Schenkung. Nach Kürzung sowohl um die nunmehr höhere AfA als auch um den Freibetrag für Stiftungen von 5.000 EUR sind in der Stiftung lediglich 4.200 EUR zu versteuern. Die Steuer von ca. 700 EUR (15% Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag), entspricht einem Bruchteil der Besteuerung zuvor.
Wird der Veräußerungspreis darlehenshalber durch den Stifter der Stiftung zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe zur Tilgung (Rückzahlung an ihn) aus den Mieteinnahmen, wandelt sich die steuerpflichtige Mieteinnahme bzw. steuerpflichtige Ausschüttung aus der Stiftung nunmehr im Wesentlichen in eine steuerfreie Tilgungsrückzahlung um, wodurch sich die persönliche Liquidität, z.B. zur Altersversorgung, erhöht. Ist der Kredit zurückgezahlt, kann die Stiftung entweder eine weitere Immobilie erwerben oder die Mieteinnahmen an künftige Generationen weiterleiten.
Nimmt hingegen die Stiftung ein Bankdarlehen von 200.000 EUR auf, ändert sich innerhalb der Stiftung nur wenig. Der erhaltene Kaufpreis kann vom Stifter ebenfalls für die Altersversorgung oder z.B. als Eigenkapital zum Erwerb einer weiteren vermieteten Immobilie verwendet werden. Nach Rückzahlung ihrer Kredite haben Stifter und Stiftung mehr Vermögen und mehr Ertrag, was entsprechend auch für die Erben bzw. Destinatäre gilt: Win-Win-Situation.
Unternehmensbewertung
Unternehmensbewertung
Eine Unternehmensbewertung ist nicht nur bei Verkauf oder Beteiligung erforderlich. Weitere Anlässe sind u.a. Erbschaft bzw. Nachfolgeplanung. Neben materiellen Werten, wie z.B. Grundstücke und anderem Sachvermögen, sind sowohl immaterielle Werte wie Marke oder Know-how als auch der Ertrag zu berücksichtigen. Zudem fließen auch individuelle Faktoren wie Branchenzugehörigkeit oder regionale Unterschiede in die Bewertung ein.
Hierfür stehen verschiedene Verfahren zur Wahl. Auch der Bewertungszweck spielt eine ausschlaggebende Rolle. Steuerlich ist das „vereinfachte Ertragswertverfahren“ bei Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer vorgesehen. Hierzu wird der nachhaltige zukünftige Ertrag aus dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre ermittelt. Der Unternehmenswert ermittelt sich dann durch Multiplikation mit dem gesetzlich fixierten Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Bei einem nachhaltigen zukünftigen Ertrag von beispielsweise 200.000 EUR ergibt sich bereits ein hoher Unternehmenswert von 2,75 Mio. EUR. Dieses Ergebnis unterstreicht die Notwendigkeit einer individuellen Unternehmensbewertung.
Informieren Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und die steuerlichen Vorteile bei Gründung einer gemeinnützigen Stiftung
Vermögen und Ihr Familienstand - ist die gemeinnützige Stiftung das Modell der Wahl?
Nur aus der konkreten Situation heraus, kann eine individuelle Beratung erfolgen. Zur Verdeutlichung hier ein typisches Beispiel aus unserem Mandantenkreis. Es handelt sich um einen alleinstehenden Unternehmer, der das lebzeitig Vermögen an eine selbst gegründete gemeinnützige Stiftung übertragen hat, mangels Absicht dieses Vermögen später an ferne und fast unbekannte Verwandte zu vererben. Für die Dotierung in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung sieht das Einkommensteuergesetz über den üblichen Spendenabzug hinaus einen Sonderausgabenabzug innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis zu 1 Mio.
EUR vor. Dieser Sonderausgabenabzug ist vortragsfähig, soweit noch nicht verbraucht. Im Ergebnis eine optimale Möglichkeit aufgrund der verbesserten Liquidität(Einkommensteuerersparnis) gleichzeitig gut zu leben und Gutes zu tun, zumal auch keine
Erbschaftsteuer anfällt.
Aktuell hat die Mandantschaft noch einen „Turbo“ draufgesetzt, indem sie ihre eigengenutzte Immobilie unter Zurückbehaltung des Wohnrechts an die Stiftung übertragen hat. An der lebenslangen Möglichkeit die Immobilie selbst zu nutzen oder zu vermieten ändert sich hierbei nichts. Der Steuerwert der Übertragung ist beim sog.
Vorbehaltsnießbrauch altersabhängig etwas zu mindern, führt aber dennoch zu weiterem Sonderausgabenabzug. Win-Win-Situation.
Unternehmen bzw. Unternehmensanteile in der Stiftung
Unternehmen bzw. Unternehmensanteile in der Stiftung
Unternehmen bzw. Anteile daran können sowohl in privatnützige Unternehmensstiftungen als auch in gemeinnützige Stiftungen eingebracht werden. Um die steuerlichen Folgen abzuschätzen und zu optimieren, ist eine Unternehmensbewertung Voraussetzung.
Motive einer Stiftungsgründung sind u.a. das Fehlen eines geeigneten Nachfolgers oder zur dauerhaften Sicherung des unternehmerischen Vermögens. Für viele Stifter ist auch die Förderung des Gemeinwohls und des damit verbundenen Gefühls, etwas Dauerhaftes und Gemeinnütziges zu tun, wesentlich. In beiden Fällen, ob privat- oder gemeinnützig, können sich auch interessante steuerliche Effekte ergeben. Der langfristige Schutz des Vermögens, auch für folgende Generationen, ist Alleinstellungsmerkmal der Stiftungen, da nach Errichtung kein Zugriff mehr auf das gestiftete Vermögen besteht (kein Zugriff auch für Dritte, Asset Protection). Abweichend hiervon stehen die Erträge von privatnützigen Stiftungen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.
Als Ausgleich für die Vermögensübertragung in eine Stiftung bietet das deutsche Steuerrecht erhebliche Vorteile an. Sowohl gemeinnützig für die Gesellschaft zu wirken, als auch eigenverantwortlich langfristig Vorsorge für Familie und Unternehmen zu betreiben, sollen so gebührend Anerkennung finden und können sich langfristig durchaus lohnen.
Steuerliche Vorteile gemeinnütziger Stiftungen bei hohen Vermögen, Einkommen und/oder zukünftigen Abfindungen
Steuerliche Vorteile gemeinnütziger Stiftungen bei hohen laufenden bzw. außerordentlichen Einkünften (Abfindungen, Praxis- Unternehmensverkauf, Betriebsaufgabe u.v.m.)
Das Einkommensteuergesetz sieht für die Dotierung in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis zu 1 Mio. EUR (verheiratet: 2 Mio. EUR) vor.
Eine besondere Chance zur Optimierung der Besteuerung öffnet sich im Zusammenspiel mit dem Sonderausgabenabzug bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, wie Abfindungen oder Aktienoptionen sowie beim Verkauf oder der Betriebsaufgabe von
Personenunternehmen bzw. Freiberuflerpraxen.
In allen diesen Fällen ist grundsätzlich die sogenannte Fünftelregelung anzuwenden, die zu einer Abmilderung der Besteuerung führen kann. Hierbei wird zuerst die Einkommensteuer bezogen auf ein Fünftel der außerordentlichen (a.o) Einkünfte ermittelt und anschließend die hierauf ermittelte Einkommensteuer verfünffacht. Durch die Fünftelregelung wird also die gesamte Abfindung mit dem Steuersatz belastet, der sich aus dem ersten Fünftel der Abfindung errechnet. Durch das Zusammenspiel von Verlust (Sonderausgabenabzug) und Fünftelregelung kann ein unerwartet hoher Steuerspareffekt erzielt werden. Dies ist damit auch eine Alternative zum nur einmal im Leben anwendbaren ermäßigten Steuersatz beiVerkauf oder Betriebsaufgabe von Personenunternehmen bzw. Freiberuflerpraxen.
Vorteile einer Stiftung aufgrund Ihres Vermögens und Ihres Familienstandes
Vermögen und Ihr Familienstand - ist die gemeinnützige Stiftung das Modell der Wahl?
Nur aus der konkreten Situation heraus, kann eine individuelle Beratung erfolgen. Zur Verdeutlichung hier ein typisches Beispiel aus unserem Mandantenkreis. Es handelt sich um einen alleinstehenden Unternehmer, der das lebzeitig Vermögen an eine selbst gegründete gemeinnützige Stiftung übertragen hat, mangels Absicht dieses Vermögen später an ferne und fast unbekannte Verwandte zu vererben. Für die Dotierung in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung sieht das Einkommensteuergesetz über den üblichen Spendenabzug hinaus einen Sonderausgabenabzug innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis zu 1 Mio.
EUR vor. Dieser Sonderausgabenabzug ist vortragsfähig, soweit noch nicht verbraucht. Im Ergebnis eine optimale Möglichkeit aufgrund der verbesserten Liquidität(Einkommensteuerersparnis) gleichzeitig gut zu leben und Gutes zu tun, zumal auch keine
Erbschaftsteuer anfällt.
Aktuell hat die Mandantschaft noch einen „Turbo“ draufgesetzt, indem sie ihre eigengenutzte Immobilie unter Zurückbehaltung des Wohnrechts an die Stiftung übertragen hat. An der lebenslangen Möglichkeit die Immobilie selbst zu nutzen oder zu vermieten ändert sich hierbei nichts. Der Steuerwert der Übertragung ist beim sog.
Vorbehaltsnießbrauch altersabhängig etwas zu mindern, führt aber dennoch zu weiterem Sonderausgabenabzug. Win-Win-Situation.
Steuerliche Gestaltungsvorsorge Schenkung/Erbe
Steuerliche Gestaltungsvorsorge Schenkung/Erbe
Die Schenkungsteuer entspricht im Wesentlichen der Erbschaftsteuer. Nur bei rechtzeitiger Gestaltung kann steuerlich optimiert werden: also durch vorzeitige Schenkung (mit warmen Händen) oder Gestaltung für den Erbfall (mit kalten Händen). Bei entsprechendem Vermögen ist deshalb in jedem Fall rechtzeitige Planung zu empfehlen. Auch an andere Steuern, insbesondere an Einkommensteuer, ist aufgrund vonFolgewirkungen zu denken. Wird eine vermietete Immobilie lebzeitig geschenkt, entstehen künftige Mieteinkünfte sowie der Wertzuwachs beim Beschenkten und sind bei ihm einkommensteuerpflichtig. Ohne Schenkung sind die Mieteinkünfte doppelt zu versteuernund zwar bei der Einkommensteuer des künftigen Erblassers und der verbleibende Vermögenszuwachs anlässlich Erbanfall. Zudem führt künftiger Wertzuwachs zu höhererErbschaftsteuer.
Sofern beim Übergang von Immobilien (ggf. anderem Sachvermögen) weder ausreichende finanzielle Mittel für anfallende Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorhanden sind, kannder Liquiditätsbedarf für die Steuer nur aus Verkauf oder durch Kreditaufnahme gedeckt werden. Beide Alternativen sind regelmäßig unerfreulich. So ist ein Verkauf unter Zugzwang oftmals mit Nachteilen verbunden. Zudem sind Schuldzinsen für die Erbschaftsteuer privat verursacht und damit einkommensteuerlich nicht abzugsfähig. Als Lösungsmöglichkeit für diese „Liquiditätsfalle“ bietet sich die gemischte Schenkung an, eine Kombination aus unentgeltlichen (partiell Schenkung) und entgeltlichen (partiell Kauf) Teilen, was nur bei lebzeitiger Schenkung möglich ist. Die gemischte Schenkung kann außerdem zu einer nicht unerheblichen Reduzierung der insgesamt anfallenden Erbschaftsteuer führen. Die gemischte Schenkung ist einfach umzusetzen und selbst dann von Vorteil, wenn der Erbfall kurzfristig zu erwarten ist. Zudem ergeben sich – im Gegensatz zum Nießbrauch – keine nachteiligen Einflüsse auf Veräußerungschancen und Beleihbarkeit.
Eine weitere alternative Lösungsmöglichkeit ist die indirekte Schenkung durch Schenkung von Geldvermögen aus dem Verkauf von Sachvermögen, also beispielsweise Schenkung des Veräußerungserlöses, anstelle direkter Schenkung der Immobilie. Durch Übertragung von Barvermögen sind Gestaltungen wie Kettenschenkungen (Beispiel: Schenkung zuerst an Eltern, danach Weiterschenkung an Kinder, u.a. wegen höherer Freibeträge) oder Aufteilung an mehrere Bedachte, an die Enkelgeneration u.v.m. möglich, ohne dass Erbengemeinschaften entstehen, welche den Keim von Auseinandersetzungen (Eiterherd) in sich tragen. Die anfallende Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) kann problemlos aus der Geldschenkung gezahlt werden.
Insbesondere Immobilienschenkungen können mit einem wertmindernden Vorbehaltsnießbrauch erfolgen. Auch kann daran gedacht werden, zuerst nur einen Teil zu schenken und den Rest nach Ablauf von 10 Jahren, da nach 10 Jahren die steuerlichen Freibeträge wieder zur Verfügung stehen. Die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker (als zusätzliche Schenkung) ist möglich. Alle diese beispielhaften Überlegungen können zu einer deutlichen Optimierung führen und sind dennoch nur ein verschwindend geringer Bruchteil der Umsetzungsmöglichkeiten, zu denen last but not least die Stiftung mit möglichen einkommensteuerlichen sowie erbschaftsteuerlichen Vorteilen gehört.