Familienstiftung

Sowohl unter steuerlichen Gesichtspunkten als auch bei der Regelung der Vermögensnachfolge ist die privatnützige Stiftung (Familienstiftung) das Mittel der Wahl. Denn neben dem Blick auf das Gemeinwohl, sollte das Augenmerk eines zukünftigen Stifters auf die Sicherung seines aufgebauten Vermögens und seiner Familie gerichtet sein. Informieren Sie sich deshalb auch über alle individuell gestaltbaren Formen der privatnützigen Stiftung als langfristiges Vermögens- und Familiensicherungsinstrument.

Nachfolge regeln mit der Familienstiftung
Die private Vermögensnachfolge auf nächste Generationen lässt sich durch Familienstiftungen optimal gestalten, weil hierdurch das übertragene Vermögen, wie z.B. Beteiligungen oder Immobilienfamilienbesitz, im Erbfall nicht zersplittert, sondern langfristig als Einheit in der Familienstiftung erhalten bleibt und Erbstreitigkeiten[1] vermieden werden. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Familiengesellschaften mit rechtlich zulässiger Bindung auf maximal 30 Jahre, zumal hier die Bindung einstimmig, ggf. auch zuvor aufgehoben werden kann und bekanntermaßen jede Erbengemeinschaft ein „Eiterherd“ ist.

Stiftung: Eigentum geht über, Erträge bleiben und verbessern sich
Im Regelfall sind Begünstigte (Destinatäre) einer Familienstiftung der Stifter sowie die Abkommen (Kinder und Kindeskinder). Der Übergang des Eigentums in die Stiftung gilt somit nicht für die Erträge, die weiterhin der Familie verbleiben. Durch den Eigentumsübergang gehört das Vermögen nur der Stiftung und kann somit von außen weder belastet, noch gepfändet werden: dauerhafte Asset Protection. Solange sie nur ihr Vermögen verwaltet, unterliegt die nicht gewerbliche Familienstiftung lediglich der Körperschaftssteuer (ohne Gewerbesteuer).

Im Hochsteuerland Deutschland beträgt die laufende Steuerbelastung für nicht gewerbliche Stiftungen lediglich 15,825% (15% Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag) nach Abzug eines jährlichen Freibetrags von 5.000 EUR. Ein Beispiel: Bei steuerpflichtigen Mieterträgen von 9.000 EUR p.a. beträgt die laufende Besteuerung der Stiftung nach Abzug des Freibetrags 633 EUR p.a. Bei gleichen steuerpflichtigen Mieterträgen im Privatbereich werden diese den übrigen steuerpflichtigen Einkünften hinzuzugerechnet und deshalb mit dem jeweiligen Spitzensteuersatz – nicht Durchschnittssteuersatz – versteuert (Spitzensteuersatz 42% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab 60.000 EUR ledig bzw.120.000 EUR verheiratet). Auch im Vergleich zu anderen Rechtsformen, ist diese Besteuerung äußerst attraktiv. Erst bei Ausschüttung an die Destinatäre fällt die Abgeltungssteuer von derzeit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag mit insgesamt 26,375%, ggf. Kirchensteuer an. Die gesamte steuerliche Belastung – ohne Berücksichtigung des Freibetrags von 5.000 EUR p.a. – beträgt insgesamt 38%. Hinzu kommt, dass etwaige bei der Abgeltungssteuer nicht abzugsfähige Werbungskosten, nunmehr steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind. Solange die Stiftung ihre Mittel nicht an die Destinatäre ausschüttet sondern thesauriert, steht mehr zur Wiederanlage und damit zur langfristigen Ertragssteigerung zur Verfügung. Auch nach Ausschüttung verbleibt bei den Destinatären mehr Netto vom Brutto. Dies kann dazu führen, dass langfristig der Übergang des Eigentums durch verbesserte Einnahmen kompensiert oder überkompensiert wird.

Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Sind die Begünstigten neben dem Stifter Kinder und Kindeskinder, so kommt jedoch pro Zehnjahreszeitraum der persönliche Freibetrag für Kindeskinder in Höhe von derzeit 100.000 EUR in Steuerklasse I zur Anwendung. Mehrere Stiftungsgründungen sind zulässig. Im Abstand von 30 Jahren fällt zudem Erbersatzsteuer als Generationensteuer an, ebenfalls mit Steuerklasse I aber nunmehr mit dem wesentlich höheren Freibetrag Eltern/Kinder für fiktiv 2 Kinder mit derzeit 2 x 400.000 EUR. Dem scheinbaren erbschaftsteuerlichen Nachteil stehen oftmals erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile entgegen, da die übertragenen Vermögensteile nunmehr nicht mehr der „normalen“ Erbschaftsteuerbelastung unterliegen und somit faktisch weitere Freibeträge genutzt werden können. 

Privatnützige Stiftung: Vermögensschutz für die Familie
Eine privatnützige Stiftung, wie die Familienstiftung, ist ideal für die Sicherung von Vermögen und Familie. Neben möglichen gemeinnützigen Aspekten steht der Schutz des aufgebauten Vermögens im Vordergrund. Informieren Sie sich über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, um Ihr Vermögen langfristig zu sichern.

Nachfolge optimal regeln
Mit einer Familienstiftung lässt sich die Vermögensnachfolge effizient gestalten. Immobilien, Beteiligungen und andere Vermögenswerte bleiben in der Stiftung gebündelt und werden nicht durch Erbstreitigkeiten zersplittert. Im Gegensatz zu Familiengesellschaften, die nur maximal 30 Jahre rechtlich gebunden sein können, bietet die Stiftung dauerhaften Schutz und langfristige Stabilität.

Eigentum geht an die Stiftung – Erträge bleiben bei der Familie
In einer Familienstiftung bleibt das Vermögen bei der Stiftung, während die Erträge den Begünstigten, wie dem Stifter und seinen Nachkommen, zufließen. Das gestiftete Vermögen ist vor Pfändungen und Belastungen geschützt (Asset Protection). Die laufende Besteuerung der Stiftung beträgt in Deutschland nur 15,825% nach einem Freibetrag von 5.000 Euro. Im Vergleich zur privaten Vermögensbesteuerung mit bis zu 42% bietet die Stiftung deutliche Vorteile. Bei Ausschüttungen an die Begünstigten fällt lediglich die Abgeltungssteuer von 26,375% an.

Langfristige Ertragssteigerung
Thesauriert die Stiftung ihre Erträge, können diese wieder angelegt werden, was zu einer langfristigen Ertragssteigerung führt. Auch nach Ausschüttung bleibt netto mehr für die Destinatäre übrig, was den Vermögensübergang langfristig finanziell vorteilhaft gestaltet.

Steuervorteile bei der Übertragung
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Begünstigte wie Kinder und Enkel profitieren von Freibeträgen, die alle zehn Jahre genutzt werden können (100.000 Euro pro Enkel). Alle 30 Jahre fällt zudem Erbersatzsteuer an, jedoch mit deutlich höheren Freibeträgen (400.000 Euro pro Kind). Die Familienstiftung bietet somit erhebliche steuerliche Vorteile, da das gestiftete Vermögen nicht der üblichen Erbschaftsteuerbelastung unterliegt.

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